§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Deutsche Tinnitus-Liga e. V.“ Er ist unter VR. 2720 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Wuppertal.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zwecke des Vereins sind:
- die Wahrnehmung und Förderung der einschlägigen gesundheitlichen, sozialen, rechtlichen und sonstigen Interessen aller von Tinnitus, von Morbus Menière und von Hörstörungen betroffenen Menschen und Ihrer Angehörigen,
- die Anregung und Förderung von Maßnahmen und Entwicklungen, die der Verbesserung der Situation und der Eigenaktivitäten der Betroffenen dienen, erforderlichenfalls auch deren Übernahme und Durchführung in eigener Verantwortung
- die Krankheitsverhütung (Prophylaxe).
- Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- die Verbesserung des fachlichen Wissensstandes durch Erfassung und Verbreitung aller relevanten wissenschaftlichen und sonstigen Erkenntnisse,
- eine sachverständige gesundheitliche Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere der Betroffenen,
- die Entwicklung von ambulanten und stationären Diagnose-, Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten und von Standards,
- die rechtliche Betreuung der Mitglieder soweit gesetzlich zulässig – auf allen relevanten Gebieten mit Bezug zu dem satzungsmäßigen Zweck der Deutschen Tinnitus-Liga e. V., insbesondere im Rahmen des Sozialrechtes, des sozialen Entschädigungsrechtes und des Schwerbehindertenrechtes,
- die Entwicklung und Vermittlung von Möglichkeiten der Hilfe zur Selbsthilfe, insbesondere in Selbsthilfegruppen, die von Mitgliedern der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. geleitet werden,
- die Gewinnung ehrenamtlicher Gruppenleiter, Initiatoren und Berater sowie deren Aus- und Fortbildung. Eine Mitgliedschaft in der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. ist Bedingung.
- die Unterstützung von Forschung, Lehre und fachlicher Aus- und Fortbildung.
- Der Verein ist berechtigt, Geschäfts- und Beratungsstellen allein oder gemeinsam mit anderen Organisationen einzurichten und zu unterhalten. Für die Erfüllung der nicht vereinsspezifischen Aufgaben im engeren Sinne kann er selbstständige juristische Personen gründen oder sich an solchen beteiligen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person und Personengesellschaft werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs. 2 sind, haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der die Annahme und Bescheidung von Anträgen an die Geschäftsstelle delegieren kann.
- Der Antrag auf Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
- Eine Ablehnung der Anträge nach den Abs. 4 und 5 bedarf keiner Begründung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitrag
- Alle Fördermitglieder und volljährigen ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung: Sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten oder in sonstiger Weise im Auftrag des Vorstands ehrenamtlich tätigen Mitglieder und sonstigen Beauftragten des Vereins haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten entsprechend § 670 BGB.
- Neumitglieder entrichten den Jahresbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Bei Eintritt im 2. Halbjahr eines Jahres (ab 1. Juli) wird der halbe Beitrag für das laufende Kalenderjahr erhoben. Ab dem 2. Jahr der Mitgliedschaft wird der Beitrag im ersten Quartal erhoben und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu entrichten.
- Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten Antrag hin ermäßigt oder erlassen werden. Bei Austritt eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Mitgliedsbeiträge.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand.
- Erklärungen des Vereins an die Mitglieder gelten zwei Tage nach der Absendung an die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Anschrift als zugegangen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch den Tod bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Ausschluss oder
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Die Kündigung muss bis spätestens zum 31. Oktober eingegangen sein.
- Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem groben Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins vor. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu unterbreiten und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, sich binnen eines Monats dazu zu äußern. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Mit Zeitpunkt der Mitteilung ruhen die Rechte und etwaige Ämter des Mitglieds. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig.
- Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Gegen die Streichung ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Etwaige, bei Beendigung bestehende Ansprüche der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. auf Beiträge und Schadenersatz bleiben hiervon unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der in § 11 dieser Satzung vorgesehene besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens in jedem zweiten Jahr einzuberufen: Sie findet in der zweiten Jahreshälfte statt.
- Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Einladung ein. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.
- Der Einladung sind beizufügen:
- der Jahres- und Kassenbericht oder, statt des Kassenberichts, der Bericht des Steuerberaters über die Erstellung des Jahresabschlusses für das bzw. die Vorjahr/e,
- der Prüfbericht des/der Kassenprüfer/s bzw. die Bescheinigung des Steuerberaters und
- im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung der bisherige und der neue Text.
- Der vorgesehene Termin der Mitgliederversammlung und die vorläufige Tagesordnung sind den Mitgliedern im zweiten Monat des Versammlungsjahres in der Vereinszeitschrift bekannt zu geben.
- Anstelle der Beifügung der Unterlagen a) – c) genügt die Veröffentlichung im geschlossenen Mitgliederbereich der Internetseite der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. und das Angebot, die Unterlagen auf Wunsch zuzusenden.
- Anträge von Vereinsmitgliedern zur Tagesordnung sind dem Vorstand mit Begründung bis zum 15. Mai des Jahres der entsprechenden Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden den Mitgliedern zusammen mit der Einladung und der endgültigen Tagesordnung bekannt gegeben. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere – im Rahmen der Aufgaben der Mitgliederversammlung – liegende Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Tagesordnungspunkte, die eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins, die Veränderung des Vorstands oder seine Abberufung vor Ablauf seiner regulären Amtszeit betreffen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Änderungen der Tagesordnungspunkte gem. Ziffer 5 sind erst in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert (§ 36 BGB), oder wenn mindestens der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (§ 37 BGB). In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand kann einen anderen Versammlungsleiter berufen.
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt Gäste einzuladen, wenn der Vorstand dies vorher beschlossen hat, oder die Mitgliederversammlung dem zugestimmt hat.
- Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen. Die Abstimmung über Personen erfolgt stets geheim.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Satzung und des Satzungszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen. Das Protokoll muss Ort, Tagungszeit und die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt im geschlossenen Mitgliederbereich der Internetseite der Deutschen Tinnitus-Liga e. V..
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung des Vorstands,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts oder des Geschäftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts / alternativ des Berichts über die Erstellung des Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Entgegennahme der groben Vorstandsplanung bis zur nächsten Mitgliederversammlung und die damit verbundene Mittelverwendung
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
- die Bestellung des/der Rechnungsprüfer/s,
- die Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen den Beschluss des Vorstands über seinen Ausschluss,
- die Vornahme von Satzungsänderungen; Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, oder lediglich redaktionelle Änderungen können vom Vorstand vorgenommen werden; sie sind den Mitgliedern in der nächsten Ausgabe der Mitgliederzeitschrift bekannt zu geben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie bis zu drei Beisitzern. Die Beisitzer werden vom Vorstand berufen. Sie unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Dem Vorstand sollen mindestens zwei von Tinnitus, Morbus Menière oder Hyperakusis Betroffene angehören.
- Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands erhalten jedoch während ihrer Amtszeit jährlich eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) in Höhe des jeweils gem. § 3 Nr. 26a EStG geltenden steuerfreien Höchstbetrags. Notwendige Auslagen sind daneben zu erstatten. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstands. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten den Vorstand gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstands bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Mitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform (§ 126b BGB), einberufen werden. Sie werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Jede ordnungsgemäß geladene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. - In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Beschlüsse im schriftlichen Verfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären; die Schriftform ist durch die Textform (§ 126b BGB) gewahrt. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
- Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden fordern.
- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen und abberufen und Regelungen zur Ehrenmitgliedschaft in einer Ehrenordnung beschließen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Zusammenarbeit der einzelnen Mitglieder des Vorstands und die Zusammenarbeit des Vorstands mit der Geschäftsstelle der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. konkretisiert.
§ 11 Besonderer Vertreter
Der Vorstand kann für einzelne Geschäftsbereiche einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Die allgemeine Vertretungsbefugnis des Vorstands wird durch die Bestellung eines solchen Vertreters nicht berührt. Der besondere Vertreter nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
§ 12 Wahl des Vorstands
Für die Wahl des Vorstands gilt:
- Bewerbungen um ein Vorstandsamt sind bis zum 15. Mai des Jahres der entsprechenden Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. einzureichen. Wählbar sind nur die Kandidaten, die sich fristgerecht beworben haben.
- Alle Mitglieder des Vorstands werden in Einzelwahl gewählt.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden.
- Bei der Wahl des Vorstands ist die in Abs. 3 genannte Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
- Die Wahl des Vorstands erfolgt als geheime Wahl in der Mitgliederversammlung. Soweit ein Mitglied dies gesondert schriftlich, per E-Mail oder per Fax beantragt hat, kann dieses seine Stimme auch per Fernabstimmung im Vorfeld der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form abgeben (Briefwahl). Nimmt ein Mitglied, das seine Stimme im Wege der Briefwahl abgegeben hat, an der Mitgliederversammlung teil, gilt im ersten Wahlgang die abgegebene Briefwahlstimme. Werden weitere Wahlgänge wegen des Nichterreichens der in Abs. 3 genannten Mehrheit erforderlich, sind nur die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder wahlberechtigt. Die Auswertung des Briefwahlverfahrens erfolgt in der Mitgliederversammlung gemeinsam mit der Auszählung der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weitere Ausgestaltung des Briefwahlverfahrens in einer Wahlordnung zu regeln.
§ 13 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für vier Jahre, aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder zwei sachkundige Rechnungsprüfer, die sich wechselseitig vertreten. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit beim Vorstand die Kasse sowie die Buchführung und sämtliche Belege zu überprüfen. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, in der Regel nach Vorliegen des Jahresabschlusses für das Vorjahr. Wiederwahl ist einmal möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem von diesem berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
- Die Wahl der Rechnungsprüfer erübrigt sich, sofern die Mitgliederversammlung beschließt, einen Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe mit der Kassenprüfung zu betrauen. In diesem Fall ist eine Wiederwahl mehrmals möglich.
- Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 14 Beauftragte des Vereins
Der Vorstand ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Mitglieder im Rahmen von ehrenamtlichen Aufgaben mit Aufträgen zu versehen, sowie Ausschüsse und sonstige Gremien ins Leben zu rufen. Diese haben nach seinen Vorgaben nach den von ihm erstellten Richtlinien unter Beachtung des Satzungszwecks tätig zu werden.
§ 15 Gruppenförderung
Die Deutsche Tinnitus-Liga e. V. unterstützt Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise, die sich aus dem satzungsmäßigen Auftrag ergeben. Es ist wünschenswert, dass auf die Zusammenarbeit mit der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. hingewiesen wird. Weiterhin genießen die Gruppen vielfältige Unterstützung. An diese Gruppen wird pro Mitglied der Deutschen Tinnitus-Liga e. V., das regelmäßig an den Gruppentreffen teilnimmt (mindestens siebenmal jährlich) anteilmäßig 20% des gezahlten Mitgliedsbeitrages pro Jahr für die Wahrnehmung des satzungsmäßigen Auftrags übertragen. Bei Beitragsbefreiung eines Mitglieds oder Reduzierung des Beitrages, vermindert sich dieser Betrag entsprechend. Eigenständige Tinnitus-Vereine, die einen gleichen Satzungszweck wie die Deutsche Tinnitus-Liga e. V. erfüllen, können finanziell und ideell nicht unterstützt werden.
§ 16 Wissenschaftlicher Beirat
- Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung einen Beirat berufen. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.
- Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstands bestellt; sie können vom Vorstand jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und zwei Stellvertreter.
- Das Nähere regelt die Richtlinie für den Beirat.
§ 17 Datenschutz
- Die Deutsche Tinnitus-Liga e. V. erhebt Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung zwischen den Mitgliedern und dem Verein.
- Die Datenerhebung und -verarbeitung ist für die Begründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zustande kommenden rechtsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (z.B. Betreuung und Verwaltung der Mitglieder).
- Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass der Verein nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO aufgrund von handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (HGB, AO, EStG) zu einer längeren Speicherdauer verpflichtet ist.
- Den Betroffenen stehen grundsätzlich die Betroffenenrechte gemäß Art. 15-23 DSGVO zu. Danach haben die Betroffenen das Recht, Auskunft bei der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. über die über sie gespeicherten Daten zu beantragen, sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu verlangen. Darüber hinaus steht ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
- Die vollständigen Informationen zum Datenschutz und den Betroffenenrechten ergeben sich aus der ausführlichen Fassung der Datenschutzerklärung des Vereins (siehe Internetseite der Deutschen Tinnitus-Liga e. V.: www.tinnitus-liga.de)
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Abwicklung der Geschäfte beruft die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten – Selbsthilfe und Fachverbände e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Wirksamkeit
- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. September 1986 errichtet, in der Mitgliederversammlung am 24. November 1990 völlig neu gefasst und in den Mitgliederversammlungen am 26.09.1992, 16.10.1993, 26.10.1996 und am 27.11.1998 geändert, in der Mitgliederversammlung am 20.09.2002 neu gefasst, geändert in der MV am 27.09.2008, ergänzt in den MV am 25.09.2010 und am 22.09.2012, geändert in den MV am 24.09.2016, am 15.09.2018, am 03.07.2021 und am 21.09.2024.