Satzung
Wichtige Auszüge der Satzung der Deutschen
Tinnitus-Liga e.V.
(Stand September 2002):
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: "Deutsche
Tinnitus-Liga e. V. (DTL)".Er ist unter No. 2720 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Wuppertal.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zwecke des Vereins sind
- die Wahrnehmung und Förderung
der einschlägigen gesundheitlichen, sozialen, rechtlichen
und sonstigen Interessen aller von Tinnitus, von Morbus Menière
und von Hörstörungen betroffenen Menschen und ihrer
Angehörigen und
die Anregung und Förderung von Maßnahmen und Entwicklungen,
die der Verbesserung der Situation und der Eigenaktivitäten
der Betroffenen die-nen, erforderlichenfalls auch deren Übernahme
und Durchführung in eige-ner Verantwortung.
die Krankheitsverhütung (Prophylaxe).
- Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht
durch
die Verbesserung des fachlichen Wissensstandes, insbesondere
auch im Interesse der Mitglieder, durch Erfassung und Verbreitung
aller relevanten wissenschaftlichen und sonstigen Erkenntnisse,
eine sachverständige gesundheitliche Aufklärung der
Bevölkerung, insbe-sondere der Betroffenen,
die Entwicklung von ambulanten und stationären Diagnose-,
Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten und von Standards,
die rechtliche Betreuung der Mitglieder und gegebenenfalls auch
sonstiger Betroffener und deren gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung( auch gemäß § 13 Abs.3 SGB IX in
Form einer Prozessstandschaft oder einer Verbandsklage) - soweit
gesetzlich zulässig - auf allen relevanten Gebie-ten, insbesondere
im Rahmen des Sozialrechtes, des sozialen Entschädi-gungsrechtes,
des Schwerbehindertenrechtes und des Verbraucherschut-zes,
die Entwicklung und Vermittlung von Möglichkeiten der Hilfe
zur Selbsthilfe, insbesondere innerhalb der Mitgliedschaft,
die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter und deren Ausbildung
und
die Unterstützung von Forschung, Lehre und fachlicher Aus-
und Fortbil-dung.
- Der Verein ist berechtigt, Geschäfts-
und Beratungsstellen allein oder ge-meinsam mit anderen Organisationen
einzurichten und zu unterhalten. Für die Erfüllung
der nicht vereinsspezifischen Aufgaben im engeren Sinne kann
er selbständige juristische Personen gründen oder
sich an solchen beteiligen.
- Die Erfüllung der Satzungszwecke ist davon
abhängig, in welchem Umfang dem Verein die erforderlichen
personellen, sächlichen und finanziellen Mittel seitens
der Mitglieder oder - insbesondere hinsichtlich der subsidiären
Aufgaben - von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwandt werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zu-wendungen aus Mitteln der
Körperschaft und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begüns-tigen.
- Auf die Auflösung des Vereins findet §
16 Anwendung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche, fördernde und korrespondierende
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder Tinnitus- und /oder Menière-Betroffene
sowie jeder Familienangehörige und jeder gesetzliche Vertreter
werden.
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die bereit ist, den Verein ideell oder finanziell
zu unterstützen.
- Korrespondierendes Mitglied kann jede Institution und jeder
Verband werden, dem an einer Zusammenarbeit mit dem Verein gelegen
ist.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann allen in Abs. 2 und 3 genannten
Mitgliedern so-wie solchen natürlichen oder juristischen
Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung
und Förderung der Deutschen Tinnitus-Liga e.V. in be-sonderem
Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die nicht
gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs. 2 sind,
haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid an den
Antragsteller. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Erklärungen gegenüber dem Verein gelten mit dem
Eingang bei der Vereins-geschäftsstelle als zugegangen.
Erklärungen des Vereins an die Mitglieder gelten mit der
Absendung an die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich
mitgeteilte Anschrift als zugegangen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder
und Fördermitglieder haben Stimm-recht in der Mitgliederversammlung;
sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme. Es kann ein anderes stimmberechtigtes
Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Die Vollmacht ist dem
Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der Mitgliederversammlung
vorzulegen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 2 Stimmen übertragen
bekommen.
- Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt, dürfen
aber an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten oder in sonstiger
Weise im Auftrag des Vorstands ehrenamtlich tätigen Mitglieder
und sonstigen Beauftragten des Vereins haben Anspruch auf Ersatz
der von ihnen nachgewiesenen, tatsächlich notwendigen Kosten
entsprechend § 670 BGB.
- Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal
eines jeden Jahres erhoben. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungserteilung an den Verein zu zah-len. Beitragspflichtige
Mitglieder, die zum 2. Halbjahr eines Jahres beitreten, entrichten
für dieses Jahr nur den halben Beitrag, und zwar innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungserteilung.
- Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten
Antrag hin ermäßigt oder erlassen werden. Bei Austritt
eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung geleisteter
Mitgliedsbeiträge.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt-
- durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch den Verlust
der Rechtsfähigkeit
- durch Ausschluss oder
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Er muss bis spätestens
zum 31.Oktober einge-gangen sein.
- Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grunde erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem groben Verstoß
gegen die Ziele und Interessen des Vereins vor. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstands. Vor der Beschlussfassung
durch den Vorstand ist dem betreffenden Mitglied der Sachverhalt
schriftlich zu unterbreiten und ihm gleichzeitig mitzuteilen,
dass es sich binnen eines Monats dazu äußern könne.
Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist zu
begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Mit dem Zeitpunkt der Mitteilung ruhen die Rechte und etwaige
Ämter des Mitgliedes. Gegen den Ausschließungs-beschluss
kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten
Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig.
- Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und eines Hinweises
auf die Rechts-folgen mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand
ist. Zwischen den bei-den Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum
von mindestens 4 Wochen liegen. Die Streichung von der Mitgliederliste
ist dem Mitglied schriftlich mit-zuteilen. Gegen die Streichung
ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mit-gliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der in § 10 Ziffer 10 dieser Satzung vorgesehene besondere
Vertreter - gemäß § 30 BGB.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Mindestens in jedem zweiten Jahr findet im letzten Jahresdrittel
eine Mitgliederversamm-lung statt. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss
vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden unter Einhaltung ei-ner Frist von mindestens 4
Wochen unter Beifügung der endgültigen Tages-ordnung
durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift oder durch Einladung
ein-berufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.
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