Deutsche Tinnitus-Liga e.V.
Gemeinnützige Selbsthilfeorganisation gegen Tinnitus- Hörsturz und Morbus Meniere
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Satzung

 

Wichtige Auszüge der Satzung der Deutschen Tinnitus-Liga e.V.
(Stand September 2002):


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen: "Deutsche Tinnitus-Liga e. V. (DTL)".Er ist unter No. 2720 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
  • Sitz des Vereins ist Wuppertal.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Zwecke des Vereins sind
  • die Wahrnehmung und Förderung der einschlägigen gesundheitlichen, sozialen, rechtlichen und sonstigen Interessen aller von Tinnitus, von Morbus Menière und von Hörstörungen betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen und
    die Anregung und Förderung von Maßnahmen und Entwicklungen, die der Verbesserung der Situation und der Eigenaktivitäten der Betroffenen die-nen, erforderlichenfalls auch deren Übernahme und Durchführung in eige-ner Verantwortung.
    die Krankheitsverhütung (Prophylaxe).
  • Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    die Verbesserung des fachlichen Wissensstandes, insbesondere auch im Interesse der Mitglieder, durch Erfassung und Verbreitung aller relevanten wissenschaftlichen und sonstigen Erkenntnisse,
    eine sachverständige gesundheitliche Aufklärung der Bevölkerung, insbe-sondere der Betroffenen,
    die Entwicklung von ambulanten und stationären Diagnose-, Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten und von Standards,
    die rechtliche Betreuung der Mitglieder und gegebenenfalls auch sonstiger Betroffener und deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung( auch gemäß § 13 Abs.3 SGB IX in Form einer Prozessstandschaft oder einer Verbandsklage) - soweit gesetzlich zulässig - auf allen relevanten Gebie-ten, insbesondere im Rahmen des Sozialrechtes, des sozialen Entschädi-gungsrechtes, des Schwerbehindertenrechtes und des Verbraucherschut-zes,
    die Entwicklung und Vermittlung von Möglichkeiten der Hilfe zur Selbsthilfe, insbesondere innerhalb der Mitgliedschaft,
    die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter und deren Ausbildung und
    die Unterstützung von Forschung, Lehre und fachlicher Aus- und Fortbil-dung.
  • Der Verein ist berechtigt, Geschäfts- und Beratungsstellen allein oder ge-meinsam mit anderen Organisationen einzurichten und zu unterhalten. Für die Erfüllung der nicht vereinsspezifischen Aufgaben im engeren Sinne kann er selbständige juristische Personen gründen oder sich an solchen beteiligen.
  • Die Erfüllung der Satzungszwecke ist davon abhängig, in welchem Umfang dem Verein die erforderlichen personellen, sächlichen und finanziellen Mittel seitens der Mitglieder oder - insbesondere hinsichtlich der subsidiären Aufgaben - von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
  • Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu-wendungen aus Mitteln der Körperschaft und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigen.
  • Auf die Auflösung des Vereins findet § 16 Anwendung.


§ 4 Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  • Ordentliches Mitglied kann jeder Tinnitus- und /oder Menière-Betroffene sowie jeder Familienangehörige und jeder gesetzliche Vertreter werden.
  • Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Verein ideell oder finanziell zu unterstützen.
  • Korrespondierendes Mitglied kann jede Institution und jeder Verband werden, dem an einer Zusammenarbeit mit dem Verein gelegen ist.
  • Die Ehrenmitgliedschaft kann allen in Abs. 2 und 3 genannten Mitgliedern so-wie solchen natürlichen oder juristischen Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung der Deutschen Tinnitus-Liga e.V. in be-sonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs. 2 sind, haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  • Erklärungen gegenüber dem Verein gelten mit dem Eingang bei der Vereins-geschäftsstelle als zugegangen. Erklärungen des Vereins an die Mitglieder gelten mit der Absendung an die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Anschrift als zugegangen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder haben Stimm-recht in der Mitgliederversammlung; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Es kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 2 Stimmen übertragen bekommen.
  • Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt, dürfen aber an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  • Die mit einem Ehrenamt betrauten oder in sonstiger Weise im Auftrag des Vorstands ehrenamtlich tätigen Mitglieder und sonstigen Beauftragten des Vereins haben Anspruch auf Ersatz der von ihnen nachgewiesenen, tatsächlich notwendigen Kosten entsprechend § 670 BGB.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal eines jeden Jahres erhoben. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung an den Verein zu zah-len. Beitragspflichtige Mitglieder, die zum 2. Halbjahr eines Jahres beitreten, entrichten für dieses Jahr nur den halben Beitrag, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung.
  • Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten Antrag hin ermäßigt oder erlassen werden. Bei Austritt eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Mitgliedsbeiträge.
  • Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet
    - durch Austritt-
    - durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
    - durch Ausschluss oder
    - durch Streichung von der Mitgliederliste.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Er muss bis spätestens zum 31.Oktober einge-gangen sein.
  • Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grunde erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem groben Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins vor. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstands. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem betreffenden Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu unterbreiten und ihm gleichzeitig mitzuteilen, dass es sich binnen eines Monats dazu äußern könne. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Mit dem Zeitpunkt der Mitteilung ruhen die Rechte und etwaige Ämter des Mitgliedes. Gegen den Ausschließungs-beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und eines Hinweises auf die Rechts-folgen mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist. Zwischen den bei-den Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mit-zuteilen. Gegen die Streichung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-gliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 7Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung,
    - der Vorstand,
    - der in § 10 Ziffer 10 dieser Satzung vorgesehene besondere Vertreter - gemäß § 30 BGB.


§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens in jedem zweiten Jahr findet im letzten Jahresdrittel eine Mitgliederversamm-lung statt. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung ei-ner Frist von mindestens 4 Wochen unter Beifügung der endgültigen Tages-ordnung durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift oder durch Einladung ein-berufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.


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